Urteil Roslinde Hagestolz Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Roslinde Hagestolz
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Roslinde Hagestolz Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 16.5.1983 – Az. 9 741 y2 7722/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Roslinde Hagestolz Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Marold Hecht Aktenvernichtungen Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Marold Hecht Aktenvernichtungen Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Roslinde Hagestolz Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Roslinde Hagestolz Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.5.1983
Aktenzeichen: A 50 iB 5454/16
ZInsO 1971, 13612